Reiserecht

Was tun bei Reisemängeln?

Was müssen Sie beachten, wenn der Urlaub unbefriedigend verläuft?

1. Vorbemerkungen

Die Welt ist voll von Ratgebern, die Ihnen suggerieren, welche Ansprüche und in welcher Höhe Sie gegen einen Reiseveranstalter geltend machen können. Zahlreiche Websites fassen mehr oder weniger geordnet und systematisch Urteile zusammen oder geben eine „Einführung“ in das Reiserecht. Und in jeder Zeitung oder Zeitschrift finden sich Kurzfassungen von Urteilen dazu. Das will ich Ihnen ersparen.

Denn „d a s Reiserecht“ gibt es nicht. Als Reiserecht kann man das Zusammenspiel von gesetzlichen Regelungen (§ 651 a ff. BGB), Rechtsverordnungen und Urteilen. Gerade die Rechtsprechung, die weit überwiegend in den Händen von den Amtsgerichten liegt, ist (leider noch) wenig einheitlich. Wer also dem reiserechtlich nicht oder wenig Erfahrenem suggeriert, mit der Lektüre von reiserechtlichen Grunddarstellungen und ein paar Urteilen könne man ein reiserechtliches Problem bewerten und lösen, handelt nicht seriös. Deswegen ist dringend vor dem Versuch zu warnen, mit fragwürdigen Ratgebern und Ratschlägen bewaffnet, allein einen Reiserechtsprozess zu führen!

Auch im Reiserecht gilt die alte Volksweisheit: Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Es nützt Ihnen gar nichts, wenn Sie möglicherweise einen Gewährleistungsanspruch gegen den Reiseveranstalter haben, weil Ihre Reise mangelhaft war, diesen Anspruch aber nicht durchsetzen können, weil Sie schon am Urlaubsort und / oder nach der Rückkehr aus dem Urlaub irreparable Fehler gemacht haben.

Das Fatale ist: Nach dem Urlaub können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenige aber haben das Glück, ihren Anwalt auch schon im Urlaub dabei zu haben. Fehler, die aber schon am Urlaubsort gemacht wurden, kann auch der Anwalt später nicht mehr oder nur mit großer Mühe heilen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen daher helfen, solche Fehler zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Reiserecht

Was ist zu tun am Urlaubsort?

Sie haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter die Reise so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mängelfrei ist (§ 651 c BGB). Geringfügige Abweichungen, bloße Unannehmlichkeiten (z.B. kurzfristiger Stromausfall, Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht, Flugverspätung bis 4 Stunden o.ä.) oder Ortsüblichkeiten (z.B. späte nächtliche Ruhe in südlichen Ländern), die unerheblich vom versprochenen Leistungsumfang abweichen, stellen keine Reisemängel dar. Sie müssen entschädigungslos hingenommenwerden.

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Wenn Sie aber das Gefühl haben, dass Ihre Reise einen Mangel hat, d.h. nicht das geleistet wird, was ihnen versprochen worden ist, sollten Sie den Reiseveranstalter unverzüglich informieren. Die Juristen nennen das Mängelanzeige.

Die Mängelanzeige kann an die Zentrale des Reiseveranstalters oder eine sonstige vom Reiseveranstalter benannte Kontaktstelle gesendet werden.

Besser ist es, Sie wenden sich an den örtlichen Reiseleiter (aber nur den Ihres Reiseveranstalters!), wenn ein solcher vorhanden ist. Es genügt im Regelfall nicht, wenn Sie sich beim Leistungsträger (z.B. beim Hotelier, einem Vertreter der Fluggesellschaft oder dem Busunternehmen, mit dem Sie einen Ausflug machen) beschweren. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn Sie den Reiseveranstalter oder den Reiseleiter nicht erreichen können.

Ist die Beeinträchtigung nicht nur als bloße Unannehmlichkeit anzusehen, warten Sie nicht, bis der nächste offizielle Sprechtag des Reiseleiters stattfindet, sondern versuchen Sie, diesen soforttelefonisch zu erreichen. Die meisten Reiseveranstalter haben in den Hotels Informationstafeln angebracht, auf denen
der Name, die Anschrift und eine Telefonnummer des Reisleiters angegeben sind.

Schildern Sie die Mängel und fordern Sie den Reiseleiter (wenn nicht erreichbar: den Reiseveranstalter!) auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung. Welche Frist angemessen ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall konkret bestimmt werden. Die Frist ist aber jedenfalls so zu bemessen, dass der Reiseveranstalter eine realistische Chance hat, Abhilfe zu schaffen.

Sie müssen später unter Umständen beweisen können, dass Sie Abhilfe verlangt haben. Lassen Sie sich vom Reiseleiter schriftlich bestätigen, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass ein solches Beschwerdeprotokoll erstellt wird. Nehmen Sie sich daher einen Zeugen mit, der das Gespräch und die Mängel bestätigen kann. Das kann auch ein Ehe- oder Lebenspartner sein, besser ist aber ein neutraler Dritter. Dokumentieren Sie die Mängel durch Fotos oder Videoaufnahmen.

Erst wenn eine dem Reiseveranstalter gesetzte angemessene Frist (s.o.) verstrichen ist, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde, haben Sie das Recht auf Selbstabhilfe, d.h. den Reisemangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst zu beseitigen (§ 651 c Abs. 3 BGB). So können Sie also beispielweise in ein anderes Hotel umziehen, wenn das Ihnen angebotenen erhebliche Mängel hat. Doch Vorsicht! Sie tragen das Risiko, wenn sich später vor Gericht herausstellt, dass die Reiseleistung nicht mangelhaft war! Daher ist vor zu schneller Selbstabhilfe zu warnen!

Bei schwerwiegenden Mängeln (das sind solche, die zu einer Minderung des Reisepreises um 50% und mehr berechtigen), können Sie auch den Reisevertrag kündigen und vom Reiseleiter oder Reiseveranstalter die Organisation der Rückbeförderung verlangen (§ 651 e BGB).Verweigert er das, können Sie die Rückreise selbst organisieren (Selbstabhilfe). Dazu kann aber nur geraten werden, wenn es sich wirklich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung handelt. Das Risiko, dass ein Gericht Ihrer Einschätzung nicht folgt, tragen Sie.

Auch bei Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Vulkanausbrüche etc.), Epidemien oder bei Ausbruch eines Bürgerkrieges kann man den Vertrag kündigen. Anspruch darauf, es kostenfrei (d.h. ohne Zahlung von Stornokosten) zu tun, haben Sie allerdings nur, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (§ 651 j BGB). Und das ist nur der Fall, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird durch ein Ereignis, das – und das ist entscheidend! – bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war.

Was ist zu tun nach Rückkehr?

Unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung und/oder Schadensersatz beim Reiseveranstalter (nicht: im Reisebüro!) anmelden. Dazu haben Sie maximal vier Wochen Zeit. Diese Frist beginnt mit dem Tag des vereinbarten Endes der Reise; es ist daher auf den Tag abzustellen, am den Sie die Reise nach dem Reisevertrag beenden sollten, nicht auf den, an dem die Reise tatsächlich geendet hat (z. B. bei einem Abbruch der Reise).

Dieser Tag zählt bei der Berechnung nicht mit (§ 187 BGB). Daher endet die Frist bei einer Reise, die am 1. Juli beendet sein sollte, am 1. August. Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 193 BGB).

Sie müssen in dem Schreiben konkret schildern, welche Mängel der Reise Sie geltend machen. Und Sie müssen eine Zahlung verlangen. Die Höhe kann offen bleiben; es ist aber zweckmäßig, eine bestimmte (Mindest-)Vorstellung anzugeben. Rechtliche Ausführungen müssen Sie nicht machen; Sie sollten aber deutlich machen, dass Sie entweder Minderung oder Schadenersatz fordern und sich nicht nur ganz allgemein beschweren wollen. Sätze wie „Ich bitte um Kenntnisnahme“ oder „Ich bitte um Überprüfung“ sind keine konkreten Anspruchsanmeldungen und können als einfache Beschwerden angesehen werden.

Das Muster eines Anspruchsschreibens soll eine Hilfe sein. Bitte übernehmen Sie Text aber nicht ohne weiteres, sondern passen Sie ihn auf ihren Fall an!

Es wird dringend empfohlen, dieses Schreiben per Einschreiben/Rückschein oder Telefax zu versenden, damit Sie ggf. beweisen können, dass Sie die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht haben. Vor einem Einwurfeinschreiben rate ich ab, weil nur ein Einwurf bestätigt wird; der Zusteller taugt als Zeuge regelmäßig nicht, weil er sich später im einzelnen nicht mehr wird erinnern können. Sein Zustellungsvermerk nach der Privatisierung der Post hat nicht mehr die öffentliche Vermutung.

Mit der rechtzeitigen Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen ist eine Phase der Verhandlungen eingeleitet. Nach § 203 BGB ist für die Zeit, in der zwischen dem Schuldner (Reiseveranstalter) und dem Gläubiger (Reisender) Verhandlungen über die Ansprüche schweben, die Verjährung (siehe dazu unten) gehemmt (d.h. unterbrochen) und zwar solange, bis eine der Parteien, d.h. entweder der Reiseveranstalter oder Sie, die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Früher musste der Reiseveranstalter dazu die Ansprüche ausdrücklich „schriftlich zurückweisen“; das gilt heute nicht mehr; eine einfache Erklärung kann u.U. genügen. Daher sollten Sie auspassen, dass Sie die Zurückweisungserklärung nicht übersehen und damit die Verjährungsfrist unbemerkt weiter lauft.

Ihre reisevertraglichen Ansprüche verjähren nach neuem Recht grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte, nicht mit dem Tag die Reise tatsächlich beendet wurde (§ 651 g Abs.2 BGB). Das ist entscheidend, wenn Sie z.B. Ihre Reise abgebrochen haben oder wenn Sie verspätet aus dem Urlaub zurückgekommen sind.

Sehen Sie sich aber unbedingt die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) an: Der Gesetzgeber hat dem Reiseveranstalter erlaubt, die Verjährung auf ein Jahr zu verkürzen (§ 651 m BGB). Es ist damit zu rechnen, dass die meisten Reiseveranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Wenn also die ARB wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden und sich darin eine entsprechende Klausel findet, sind Ihre Ansprüche schon nach einem Jahr verjährt.

Konnten Sie sich mit dem Reiseveranstalter nicht innerhalb der Verjährungsfrist (ein oder zwei Jahre) über die Minderung des Reispreises oder die Zahlung von Schadensersatz einigen, müssen Sie die Verjährung erneut unterbrechen. Das können Sie durch die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren oder durch Erhebung einer Klage tun (§ 204 BGB). Die Unterbrechung dauert dann fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig (z.B. durch einen Vergleich) entschieden ist (§ 211 BGB). Gleiches gilt , wenn Sie ein Güteverfahren einleiten: Die Verjährung wird bis zu dessen Erledigung unterbrochen und wenn sich unmittelbar daran ein Gerichtsverfahren anschließt, sogar bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.

Wie mindert man den Reisepreis? Welchen Wert haben „Mängeltabellen“?

In vielen Büchern, die sich als „Ratgeber“ bezeichnen, sind „Minderungstabellen“ abgedruckt, die meistens auf der sog. Frankfurter Tabelle oder dem „Mainzer Minderungsspiegel“ beruhen. Sie sind als Hilfestellung sicher wertvoll und haben daher eine gewisse Berechtigung, weil sie dem Reisenden einen Anhaltspunkt geben, wenn er die Minderung des Reisepreises bestimmen will. Doch sollte der Reisende nicht vergessen, dass diese Tabelle unverbindlich ist. Kein Richter ist an sie gebunden; er wird immer im konkreten Fall entscheiden.

 

 

Klageerhebung

Wenn der Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist und Sie sich nicht damit zufrieden geben wollen, so müssen Sie beachten, dass Ihre reisevertraglichen Ansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren (§ 651 g Abs. 2 BGB). Nach § 651 m BGB kann der Reiseveranstalter diese Frist aber in den Allgemeinen Reisebedingungen auf 1 Jahr verkürzen. Das haben fast alle Reiseveranstalter getan. Diese kürzere Frist ist also dann maßgeblich, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen wirksam in den Reisevertrag eingebunden wurden. Daher ist es ratsam von einer 1-Jahres-Frist auszugehen.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, nicht aber mit dem Tag, an dem die Reise tatsächlich geendet hat. Sie müssen also innerhalb von 2 Jahren bzw. 1 Jahr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist entweder einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage bei Gericht einreichen müssen.

Achtung: In einigen Bundesländern gilt: Erst zum Schlichter – dann zum Richter. D.h. unter bestimmten Umständen muss vor der Klageerhebung (nicht nur, aber auch) in reiserechtlichen Streitigkeiten erst eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens wird die Sechs-Monats-Frist unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB).

Das Schlichtungsverfahren muss einem Gerichtsverfahren aber dann nicht vorausgegangen sein, wenn der Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wurde.

Ich empfehle daher unbedingt: Erkundigen Sie sich (siehe unten), ob ein Schlichtungsverfahren in ihrem Fall durchgeführt werden muss. Hinweise, Texte und Stellen, bei denen Sie anfragen können, finden Sie auch in zahlreichen Suchmaschinen unter dem Stichwort „Schlichtungsgesetz“.

Während der Zeit der Bearbeitung der Anspruchsanmeldung bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter wird die Zwei- bzw. Ein-Jahres-Frist unterbrochen. Hier ist abergroße Aufmerksamkeit geboten, weil die nicht einzurechnende Frist oft nicht auf den Tag genau bestimmt werden kann. Denn der Reisende weiß ja oft nicht, wann das Einschreiben beim Reiseveranstalter angekommen ist. Es ist daher zu empfehlen, lieber ein oder zwei Wochen früher zu klagen als zu spät.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, müssen Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen, solange Ihre Forderung den Betrag von derzeit 5.000 EUR nicht übersteigt und damit beim Amtsgericht und nicht beim Landgericht anhängig gemacht werden muss.

Die vorstehenden Ausführungen und Hinweise haben gezeigt, dass viele Formalien und Fristen zu beachten sind. Da das Reiserecht also für einen Laien nicht unkompliziert ist, empfehle ich Ihnen unbedingt, zumindest den Rat eines Anwaltes oder einer Verbraucherzentrale einzuholen. Vorsichtig mit den gedruckten Ratgebern: Nicht alle, aber viele sind nur eingeschränkt zu empfehlen!

 

 

Wie finde ich den „richtigen“ Rechtsanwalt?

Grundsätzlich kann eine reiserechtliche Streitigkeit von jedem Rechtsanwalt bearbeitet werden. Es empfiehlt sich aber, einen Spezialisten aufzusuchen, der einschlägige Erfahrungen hat, weil er sich häufig oder schwerpunktmäßig mit dem Reiserecht beschäftigt.

Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht  führt auf ihren Internetseiten ein Verzeichnis von Rechtsanwälten, die sich mit dem Reiserecht als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessengebiet beschäftigen. Hier handelt es sich aber um eine Liste, die ausschließlich die Mitglieder der DGfR erfasst.
Das heißt also nicht, dass Anwälte, die dort nicht verzeichnet sind, deswegen keine Sachkunde hätten und dass es keine anderen Spezialisten gibt.

Spezialisierte Rechtsanwälte finden Sie z.B. auch im Netzwerk Reiserechtsanwälte oder im Anwalt-Suchservice. Auch dort werden Ihnen Rechtsanwälte,
die sich mit dem Reiserecht als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessengebiet beschäftigen oder dies behaupten, benannt. Eine Kontrolle findet aber nicht statt. Und da pro Anfrage immer nur eine kleine Auswahl nach dem Zufallsprinzip benannt wird, sollten Sie mehrfach anfragen, um eine größere Anzahl von Namen
zu erhalten.

Wenn Sie also weitere Anwälte suchen, so können Sie auch bei den örtlichen Rechtsanwaltskammern anfragen. Die meisten führen Listen, in denen solche Rechtsanwälte eingetragen sind, die angeben haben, dass sie auf Reiserecht spezialisiert sind. Eine Garantie dafür übernimmt die Kammer dafür allerdings nicht.