Verrordnung (EG) Nr. 261/2004 / segmentierter Flug / zwei Luftfahrtunternehmen / örtliche Zuständigkeit
Wenn ein segmentierter Flug von einem einzigen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird, ist bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit insgesamt auf die zurückgelegte Strecke abzustellen.
Wird die Beförderung aber durch zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen durchgeführt und erfolgte bei dem in Anspruch genommenen ausführenden Luftfahrtunternehmen keine einheitliche Buchung, sind die jeweiligen Flugabschnitte auch im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrachten.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2014 – 31 C 3804/13 (23)