Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Streik / außergewöhnliche Umstände / zumutbare Maßnahmen
Wenn sich für ein Luftfahrtunternehmen ein Streik mit Folgen weitreichenden Umfangs für den Flugverkehr abzeichnet und ist bereits bei Ankündigung eines Fluglotsenstreiks abzusehen, dass ein bestimmter Flug von einer Annullierung bedroht sein wird, falls der Vor-Flug verspätet ankommt, muss das Luftverkehrsunternehmen alle verfügbaren eigenen Ersatzflugzeuge zum Einsatz bringen und in zumutbarem Rahmen auch verfügbare Flug-zeuge Dritter chartern, um die vorgesehenen Flüge durchführen zu können.
AG Memmingen, Urt. v. 22.10.2015 – 13 C 57/15