Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude / individuelle Bemessung
Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden abzustellen, der die Entschädigung geltend macht.
Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10 (AG Bad Homburg v.d.H.)
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 6.1.2011 – 2-24 S 61/10